Abbrennanzeige eines Feuerwerks
nach § 23 Absatz 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4
Schritt 5

Ausfüllhinweis

Auf der nachfolgenden Seite werden grundlegende Informationen zu Ihrem Anliegen abgefragt. Danach werden folgende Angaben benötigt:

  • zu Ihrer Erlaubnis gemäß § 7, § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • zu Ihrem Befähigungsschein gemäß § 20 SprengG
  • zum Feuerwerk
  • zu brandempflindlichen Gebäuden im Umkreis von 200 m
  • zu vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen


Die Stelle, die Ihren Antrag bearbeitet, benötigt diese Informationen, um Ihr Anliegen zu überprüfen. Wenn bestimmte Angaben erforderlich sind, wird dies durch die Beschriftung der Felder oder Auswahlmöglichkeiten angezeigt. Falls Sie bei den freiwilligen Angaben nichts eintragen, könnte es sein, dass Sie später noch einmal nach den fehlenden Informationen gefragt werden. Das könnte zu Verzögerungen führen.

Im Formular wird teilweise über Links auf weiterführende Informationen und Rechtshintergründe verwiesen. Für die Inhalte ist die publizierende Stelle verantwortlich.


Personenbezogene Daten

Neben den Daten für die Person, welche die Abbrennanzeige aufgibt, werden auch Angaben für folgende Personen abgefragt. Bitte halten Sie die Angaben und eventuell erforderliche Nachweise bereit.

  • verantwortlichen Person
  • gegebenenfalls auftraggebende Person

Erforderliche Unterlagen

Beigefügt werden muss:

  • Abbrennplan
  • Haftplichtversicherungsnachweis
  • gegebenenfalls Erlaubnis des Regierungspräsidiums nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 Luftverkehrs-Ordnung​ (LuftVO)


Die erforderlichen Nachweise werden an der jeweiligen Stelle abgefragt. Zusätzlich können Sie am Ende des Onlinedienstes Anlagen angeben, die von Bedeutung sein könnten.

Beteiligte Personen
Verantwortliche Person für das Feuerwerk
Absendende Person
Auftraggebende Person

Vertretungsberechtigte Person

Firmenanschrift

Berechtigungen / Nachweise

Sprengstoffgesetz

§ 7 Erlaubnis

§ 20 Befähigungsschein

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

 

 

Erlaubnis gemäß § 7 und § 27 Sprengstoffgesetz

Ausstellungsbehörde

Befähigungsschein gemäß § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Ausstellungsbehörde


Feuerwerk

Ort des Feuerwerks

Das Feuerwerk findet an folgendem Standpunkt statt

Zeitpunkt


Feuerwerkskörper

Geben Sie die Art, Anzahl und technischen Daten zu jedem der Feuerwerkskörpertypen an die verwendet werden. 
Drücken Sie das Pluszeichen um weitere Feuerwerkskörpertypen anzugeben.

 

In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind der Aufstieg von Feuerwerkskörpern der Kategorien F2, F3, F4, P2 und T2 im Sinne des Sprengstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gemäß § 19 LuftVO verboten.

 

Feuerwerkskörper

Erlaubnis vom Regierungspräsidium

Nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) ist ab einer Aufstiegshöhe von 300 Metern eine Erlaubnis des Regierungspräsidiums erforderlich.

Ergänzungen / Anlagen

Weitere Anlagen

Zusätzlich können Sie hier bis zu 5 weitere Anlagen (hinzufügen über Pluszeichen) angeben, die Ihrer Meinung nach von Bedeutung sein können.
Bitte verwenden Sie bei der Bezeichnung der beigefügten Anlagen einen Namen, der einen Rückschluss auf den Inhalt zulässt. Zum Beispiel "Beschreibung des Feuerwerks, Auftrag für das Feuerwerk"


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