Anzeige eines vorübergehenden
Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass
(vgl. § 2 Abs. 2 LGastG)

 

§ 2 Anzeigepflicht, Anzeigefrist und Untersagung

(2) Wer aus besonderem Anlass ein Gaststättengewerbe nur vorübergehend oder als gewerbetreibende Person im Reisegewerbe betreiben will, hat dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Ausübung des Gaststättengewerbes unter Angabe des Namens, einer ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des besonderen Anlasses in Textform anzuzeigen.


Vereine sind nur anzeigepflichtig wenn sie Alkohol ausschenken, ansonsten ist eine Anzeige nicht erforderlich.

Persönliche Daten

Angaben über die Veranstaltung

Veranstaltungstag(e)

Sie können für mehrtägige Veranstaltungen die Tage einzeln angeben (Pluszeichen)


Bitte geben Sie eine kurze Beschreibung der Aktivität(en) an und in welchem Zeitraum diese stattfinden. Sollten Sie bei einer mehrtägigen Veranstaltung an mehr als einem Tag Aktivitäten planen, machen Sie bitte pro Tag entsprechende Angaben (Pluszeichen).



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